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Julius (Juda) Berger
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Julius Berger und das Dritte Reich
Testamente
1. Testament 1922
2. Testament 1942
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Gemeinschaftstestament

Gemeinschafts-Testament

Wir die unterzeichneten Eheleute Juda Berger und Flora Sara Berger geborene Meyer bestimmen als unseren letzen Willen folgendes:
I.
Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein.
II.
Nach dem Tode des Überlebenden von uns sollen für dessen Nachlass folgende Bestimmungen gelten:
1. Erben des Überlebenden soll Fräulein Margarete Engler, zurzeit Berlin-Charlottenburg 4, Giesebrechtstraße 19 werden, die mehrere Jahrzehnte unserer häuslichen Gemeinschaft angehört und sich durch ihre stetige treue Anhänglichkeit an unsere Kinder und an Uns unseren Dank verdient hat.
2. Fräulein Engler soll die Eigenschaft als Vorerbin haben, als Nacherben setzen wir die aus unserer Ehe hervorgegangenen Töchter zu gleichen Teilen, nämlich
a) Frau Margarete Wolffenstein geb. Berger
b) Frau Herta Kahn, geb. Berger
Beide sind zurzeit in Montevideo (Uruguay) wohnhaft.
Der Fall der Nacherbfolge soll dann eintreten, wenn die Nacherben aufgrund der geltenden deutschen Gesetze die Möglichkeit haben, von deutschen Staatsangehörigen etwas von Todes wegen zu erwerben, sei es, dass sie, was uns nicht bekannt ist, bereits eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben oder aus anderen rechtlichen Gründen.
3. Falls Fräulein Margarete Engler aus irgendeinem Grunde die Erbschaft aus
diesem Testament nicht antreten kann oder will, bestimmen wir als Ersatzerben
die jüdische Kulturvereinigung e. V. Berlin N.4. Oranienburger Str. 29.
Anstelle unserer in Ziffer II.) genannten Kinder sollen, wenn sie die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen, als Ersatzerben ihre Abkömmlinge treten.
4. Falls der Fall der Nacherbfolge binnen sechs Jahren nach dem Tode der
Überlebenden von mir nicht eingetreten ist, soll sie in Wegfall kommen, der
eingesetzte Vorerbe also dann Vollerbe sein.
III.
Wir bestimmen folgende Vermächtnisse
1. Fräulein Margarete Engler soll, wenn Sie Erbin der Überlebenden der von mir genannten den Bestimmungen zu Ziffer II. dieses Testaments wird, oder deren Ersatzerbe ein Vorausvermächtnis in Höhe des fünften Teiles des Reinnachlasses, der nach Abzug aller Verbindlichkeiten und der den Nachlass betreffenden Erbschaftssteuer verbleibt erhalten. Die Auszahlung dieses Vorausvermächtnisses soll binnen einem Jahre nach dem Tode des Überlebenden von mir erfolgen.
2. Wenn gemäß Ziffer II.4) dieses Testaments Fräulein Engler oder deren Ersatzerbe Vollerben werden, aber nach diesem Zeitpunkte innerhalb weiterer Fünf Jahre die rechtliche Möglichkeit besteht, dass unsere Töchter oder deren Abkömmlinge etwas aus unserem Nachlass erhalten dürfen und sie nach dem geltenden Devisengesetzen über dieses Kapital verfügen dürfen, so bestimmen wir zugunsten jeder Tochter ein Vermächtnis in Höhe von je Vierzig % des nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses.
An die Stelle jeder Tochter sollen ihre Abkömmlinge treten.
IV.
Der Nachlass des Letztgenannten von mir soll von einem Nachlassvollstrecker verwaltet werden, dessen Amt soll aber erst mit dem Tode des Letztlebenden von mir beginnen. Testamentsvollstrecker soll sein
1. In erster Linie Herr Konsulent Dr. Julius Israel Fliess in Berlin W 15. Bleibtreustr. 27.
2. Falls dieser das Amt nicht annehmen kann oder will oder er nach der Annahme niederlegt Herr Paul Lerschke in Berlin C 2. Holzmarktstr. 17.
Jeder Testamentsvollstrecker soll unmittelbar nach dem Antritt seines Amtes von einem Notar einen Nachfolger bestellen. Diese Verpflichtung legen wir auch Herrn Dr. Fliess auf. Sie ist dahin zu verstehen, dass er einen Nachfolger für den Fall bestellen soll, dass Herr Lerschke das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen kann oder will.
Falls trotz dieser Bestimmung kein Testamentsvollstrecker vorhanden sein sollte, so soll das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen und zwar möglichst aus der Zahl der ihren Beruf ausübenden Konsulenten oder einem sonstigen jüdischen Juristen.
Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass verwalten und den Vorerben nur die Reinerträge des Nachlasses zur freien Verfügung stellen. Er soll fernen in der vorher beschriebenen Frist das angeordnete Vorausvermächtnis auszahlen.
Wenn gemäß der Bestimmung zu II. unsere Kinder oder deren Abkömmlinge Nacherben der Letztlebenden von mir werden, so soll die Aufgabe der Testamentsvollstrecker darin bestehen, den Nachlass abzuwickeln und ihn nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten an die Nacherben zu überweisen.
Für seine Tätigkeit soll der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhalten.
V.
Zur Klarstellung legen wir hiermit nieder, dass das teils in Göteborg (Schweden) teils in Amsterdam lagernde Umzugsgut von uns bereits unseren Kindern übereignet ist, also nicht mehr zu unserem Vermögen gehört.
VI.
Jeder von uns ist berechtigt dieses Testament einseitig aufzuheben und andere Verfügungen zu treffen. Dies soll auch nach dem Tode des Erstverstorbenen von uns dem Überlebenden gestattet sein.
Berlin den 5. März 1942
Juda Berger
Berlin den 5. März 1942
Flora Sara Berger geb. Meyer

Nachtrag
Zu unserem Gemeinschaftstestament vom 5. März 1942
Wenn nach unserem Ableben unsere Schwester und Schwägerin Fräulein Hulda Meyer welche sich zur Zeit in dem jüdischen Altersheim Berlin Grosse Hamburgerstr. 27 befindet, noch am Leben ist, so bestimmen wir hiermit, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet sein soll an Fräulein Meyer solange sie lebt einen Betrag von Einhundert Mark für jeden Monat praenumerando als Zuschuss für ihre Lebensunterhaltung zulasten des Nachlasses zu zahlen. Ferner soll der Testamentsvollstrecker berechtigt sein und verpflichtet sein, für den Fall des Todes von Fräulein Meyer, die Kosten für eine angemessene Beerdigung zulasten des Nachlasses zu bezahlen.
Berlin, den 12. März 1942
Juda Berger
Berlin den 12 März 1942
Flora Sara Berger geb Meyer
Eröffnet: Charlottenburg 15. Juni 1947